Sachverständigerwesen

Was macht den guten Sachverständigen (für Schäden an Gebäuden) aus?

  • „Fachidiot“ und „Generalist“ – in gesundem Mischungsverhältnis!

    Je nach Fragestellung muss er über ein breites Basiswissen und/oder über ein detailliertes Spezialwissen verfügen. Vor allem muss er in der Lage sein, die Grenzen seines eigenen Wissens zu erkennen und ggf. andere Fachleute zuzuziehen

  • Wissen heißt: wissen wo es steht!

    So wichtig und unerlässlich das umfangreiche Präsenzwissen für die Sachverständigentätigkeit ist – die Arbeit mit Literaturquellen (Gesetzen, Verordnungen, Normen, Richtlinien, Fachartikeln etc.) wird immer ein wesentlicher Teil seiner Arbeit bleiben, nachdem es den Universalgelehrten angesichts der heutigen Wissensfülle nicht einmal mehr für das begrenzte Gebiet des Bauwesens geben kann. Was den guten Sachverständigen auszeichnet ist deshalb nicht zuletzt die Kenntnis der wesentlichen Quellen, der direkte Zugriff auf diese Quellen oder zumindest das Wissen um deren Verfügbarkeit sowie der Überblick über den Stellenwert dieser sich oft genug sogar widersprechenden Quellen. Von daher stellt auch die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit eine wesentliche Grundlage für die Sachverständigentätigkeit dar.

  • Deutsche Sprache – schwere Sprache!

    Er ist in der Lage, selbst komplizierte Sachverhalte schriftlich so einfach darzulegen, dass sie auch für einen interessierten Laien verständlich werden. Das „Fachchinesisch“ muss er zur Auswertung von Quellen zwar beherrschen – es aber bei der Formulierung seiner Gutachten soweit irgend möglich vermeiden.

  • Recht haben und Recht bekommen!

    Neben seinem fundierten bautechnischen Wissen verfügt er auch über eine solide Kenntnis der relevanten Rechtsvorschriften (unter anderem der VOB, Vergaberecht, Werkvertragsrecht, Schuldrecht, ZPO, LBO, BauGB, Unfallverhütungsvorschriften etc.), Erst dies ermöglicht ihm die Beurteilung und Klärung der Verantwortlichkeiten für festgestellte Mängel.

  • Wer rastet, der rostet!

    Er lebt in dem Bewusstsein, nie ausgelernt zu haben, da er weiß, dass die Aktualität seines Wissens ständige Fortbildung durch Fachliteratur, Fachzeitschriften, Vorträge, Seminare, Workshops etc. erfordert.

  • Der Mann vom Bau!

    Er bleibt bei aller Theorie immer auch Realist und Praktiker, dessen Lösungsvorschläge von den am Bau Beteiligten auch ernst genommen werden, da sie nicht nur regelgerecht, sondern eben auch praktikabel sind.

  • Keine langen Diskussionen!

    Er muss in der Lage sein, seine Fachkompetenz nicht nur schriftlich, sondern auch durch sein Auftreten und in seine verbale Präsenz so zu vermitteln, dass sie von den Beteiligten respektiert wird.

  • Vertrauenswürdig, zuverlässig, unabhängig und unparteiisch!

    d.h. er folgt keinen fachlichen Weisungen und Beeinflussungen, die die Objektivität des Gutachtens beeinträchtigen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird (z. B. Banken, Versicherungen) müssen sich auf seine Objektivität und Richtigkeit verlassen können.

  • Schweigen ist Gold!

    Er ist – soweit dies rechtlich zulässig und haftungsrechtlich zu verantworten ist – diskret und verschwiegen hinsichtlich der Schlussfolgerungen, Verantwortlichkeiten und sonstigen Konsequenzen, die sich aus seinen Gutachten möglicherweise ergeben.

Freier Sachverständiger – öbuvSV

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt.
Rechtlichen Schutz genießt lediglich die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (öbuvSV), wobei der Sinn der Bestellung und Vereidigung insbesondere die Bereitstellung von Sachverständigen für das Rechtswesen ist.

Darüber hinaus bietet die öffentliche Bestellung dem Auftraggeber eine gewisse Sicherheit hinsichtlich der Qualifikation und Erfahrung des Sachverständigen, deren Wert allerdings abhängig vom Bestellungsverfahren, vom Bestellungsgremium und dem Zeitpunkt der Bestellung sehr verschieden zu bewerten ist.

Der Regelfall ist jedoch auch in Deutschland nach wie vor der Freie Sachverständige – dies allein schon da, abhängig von den Vorgaben der bestellenden Institution, üblicherweise eine mehrjährige Freie Sachverständigentätigkeit Grundvoraussetzung für die öffentliche Bestellung ist und in anderen EG-Staaten auf eine derartige Institutionalisierung sogar vollständig verzichtet wird. Zudem ist der Bedarf an Sachverständigenleistungen in den vergangenen Jahren derart gestiegen, dass er durch die begrenzte Anzahl von ö.b.u.v. Sachverständigen ohnehin nicht mehr zu bewältigen ist und Gerichtsgutachten mittlerweile nur noch einen kleinen Teil des Tätigkeitsfeldes von Sachverständigen ausmachen.

Zur Glaubhaftmachung des Vorhandenseins einer besonderen Qualifikation werden für Freie Sachverständige in den vergangenen Jahren zunehmend Zertifizierungsmöglichkeiten angeboten. Auch diese sind jedoch je nach zertifizierender Stelle sehr unterschiedlich zu bewerten und werden letztlich nie ein Ersatz sein können für das persönliche Auftreten des Sachverständigen und seine Referenzen zu tatsächlich ausgeführten Projekten und Tätigkeiten.

Freier Sachverständiger oder ö.b.u.v. Sachverständiger? Ein „Für und Wider“, das jeder für sich persönlich abwägen muss, das aber für sich allein genommen die Frage nach der Eignung und Qualifikation eines Sachverständigen nicht beantworten kann.


Kontakt

Dipl.-Ing. Maximilian Oeter
Freier Architekt TU und Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
+49 159 01690519 · +49 6151 8052488
mail@bsv-oeter.de · bsv-oeter.de
Wenckstraße 36 · 64289 Darmstadt
Architektenkammer Baden-Württemberg
Listennummer: 053251

Sachverständigerwesen

Was macht den guten Sachverständigen (für Schäden an Gebäuden) aus?

  • „Fachidiot“ und „Generalist“ – in gesundem Mischungsverhältnis!

    Je nach Fragestellung muss er über ein breites Basiswissen und/oder über ein detailliertes Spezialwissen verfügen. Vor allem muss er in der Lage sein, die Grenzen seines eigenen Wissens zu erkennen und ggf. andere Fachleute zuzuziehen

  • Wissen heißt: wissen wo es steht!

    So wichtig und unerlässlich das umfangreiche Präsenzwissen für die Sachverständigentätigkeit ist – die Arbeit mit Literaturquellen (Gesetzen, Verordnungen, Normen, Richtlinien, Fachartikeln etc.) wird immer ein wesentlicher Teil seiner Arbeit bleiben, nachdem es den Universalgelehrten angesichts der heutigen Wissensfülle nicht einmal mehr für das begrenzte Gebiet des Bauwesens geben kann. Was den guten Sachverständigen auszeichnet ist deshalb nicht zuletzt die Kenntnis der wesentlichen Quellen, der direkte Zugriff auf diese Quellen oder zumindest das Wissen um deren Verfügbarkeit sowie der Überblick über den Stellenwert dieser sich oft genug sogar widersprechenden Quellen. Von daher stellt auch die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit eine wesentliche Grundlage für die Sachverständigentätigkeit dar.

  • Deutsche Sprache – schwere Sprache!

    Er ist in der Lage, selbst komplizierte Sachverhalte schriftlich so einfach darzulegen, dass sie auch für einen interessierten Laien verständlich werden. Das „Fachchinesisch“ muss er zur Auswertung von Quellen zwar beherrschen – es aber bei der Formulierung seiner Gutachten soweit irgend möglich vermeiden.

  • Recht haben und Recht bekommen!

    Neben seinem fundierten bautechnischen Wissen verfügt er auch über eine solide Kenntnis der relevanten Rechtsvorschriften (unter anderem der VOB, Vergaberecht, Werkvertragsrecht, Schuldrecht, ZPO, LBO, BauGB, Unfallverhütungsvorschriften etc.), Erst dies ermöglicht ihm die Beurteilung und Klärung der Verantwortlichkeiten für festgestellte Mängel.

  • Wer rastet, der rostet!

    Er lebt in dem Bewusstsein, nie ausgelernt zu haben, da er weiß, dass die Aktualität seines Wissens ständige Fortbildung durch Fachliteratur, Fachzeitschriften, Vorträge, Seminare, Workshops etc. erfordert.

  • Der Mann vom Bau!

    Er bleibt bei aller Theorie immer auch Realist und Praktiker, dessen Lösungsvorschläge von den am Bau Beteiligten auch ernst genommen werden, da sie nicht nur regelgerecht, sondern eben auch praktikabel sind.

  • Keine langen Diskussionen!

    Er muss in der Lage sein, seine Fachkompetenz nicht nur schriftlich, sondern auch durch sein Auftreten und in seine verbale Präsenz so zu vermitteln, dass sie von den Beteiligten respektiert wird.

  • Vertrauenswürdig, zuverlässig, unabhängig und unparteiisch!

    d.h. er folgt keinen fachlichen Weisungen und Beeinflussungen, die die Objektivität des Gutachtens beeinträchtigen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird (z. B. Banken, Versicherungen) müssen sich auf seine Objektivität und Richtigkeit verlassen können.

  • Schweigen ist Gold!

    Er ist – soweit dies rechtlich zulässig und haftungsrechtlich zu verantworten ist – diskret und verschwiegen hinsichtlich der Schlussfolgerungen, Verantwortlichkeiten und sonstigen Konsequenzen, die sich aus seinen Gutachten möglicherweise ergeben.

Freier Sachverständiger – öbuvSV

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt.
Rechtlichen Schutz genießt lediglich die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (öbuvSV), wobei der Sinn der Bestellung und Vereidigung insbesondere die Bereitstellung von Sachverständigen für das Rechtswesen ist.

Darüber hinaus bietet die öffentliche Bestellung dem Auftraggeber eine gewisse Sicherheit hinsichtlich der Qualifikation und Erfahrung des Sachverständigen, deren Wert allerdings abhängig vom Bestellungsverfahren, vom Bestellungsgremium und dem Zeitpunkt der Bestellung sehr verschieden zu bewerten ist.

Der Regelfall ist jedoch auch in Deutschland nach wie vor der Freie Sachverständige – dies allein schon da, abhängig von den Vorgaben der bestellenden Institution, üblicherweise eine mehrjährige Freie Sachverständigentätigkeit Grundvoraussetzung für die öffentliche Bestellung ist und in anderen EG-Staaten auf eine derartige Institutionalisierung sogar vollständig verzichtet wird. Zudem ist der Bedarf an Sachverständigenleistungen in den vergangenen Jahren derart gestiegen, dass er durch die begrenzte Anzahl von ö.b.u.v. Sachverständigen ohnehin nicht mehr zu bewältigen ist und Gerichtsgutachten mittlerweile nur noch einen kleinen Teil des Tätigkeitsfeldes von Sachverständigen ausmachen.

Zur Glaubhaftmachung des Vorhandenseins einer besonderen Qualifikation werden für Freie Sachverständige in den vergangenen Jahren zunehmend Zertifizierungsmöglichkeiten angeboten. Auch diese sind jedoch je nach zertifizierender Stelle sehr unterschiedlich zu bewerten und werden letztlich nie ein Ersatz sein können für das persönliche Auftreten des Sachverständigen und seine Referenzen zu tatsächlich ausgeführten Projekten und Tätigkeiten.

Freier Sachverständiger oder ö.b.u.v. Sachverständiger? Ein „Für und Wider“, das jeder für sich persönlich abwägen muss, das aber für sich allein genommen die Frage nach der Eignung und Qualifikation eines Sachverständigen nicht beantworten kann.


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Dipl.-Ing. Maximilian Oeter
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Listennummer: 053251